Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Geschäftszahl

97/14/0167

Rechtssatz

Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern in der Regel ein Werkvertragsverhältnis gegeben. Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist daher das sich im Einzelfall bietende wirtschaftliche Gesamtbild (Hinweis E 21.12.1993, 90/14/0103).