Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Geschäftszahl

97/14/0153

Rechtssatz

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 20. März 1997, 94/15/0046). Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (Hinweis E 12. März 1991, 90/14/0026; E 26. November 1996, 95/14/0120; E 18. Dezember 1996, 95/15/0036).