Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/14/0116

Rechtssatz

Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Erfassung des Bauentgeltes richtet sich (im Hinblick auf den zahlungshalber übergegebenen Wechsel) nicht nach dem Zeitpunkt des Zuflusses. Beim Betriebsvermögensvergleich führen Geschäftsfälle zur Aktivierung einer Forderung, sobald sie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflußt haben.