Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
97/14/0107
Paragraph 11, UStG 1972 regelt zunächst den Rechnungsbegriff, stellt sodann der Rechnung die Gutschrift gleich und normiert im Anschluß daran Sonderregelungen für den unrichtigen bzw den unzulässigen Steuerausweis. Aus diesem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Sonderregelungen für unrichtigen bzw unzulässigen Steuerausweis auch für Gutschriften treffen wollte.