Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

97/14/0107

Rechtssatz

Paragraph 11, UStG 1972 regelt zunächst den Rechnungsbegriff, stellt sodann der Rechnung die Gutschrift gleich und normiert im Anschluß daran Sonderregelungen für den unrichtigen bzw den unzulässigen Steuerausweis. Aus diesem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Sonderregelungen für unrichtigen bzw unzulässigen Steuerausweis auch für Gutschriften treffen wollte.