Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

97/14/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0026 E 23. Juni 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren durch Unterschriftsleistung auf Provisionsabrechnungen zu den ihm erteilten Gutschriften seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, ein später erfolgter "Widerspruch" ist daher unbeachtlich.