Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
97/14/0107
GRS wie 82/15/0026 E 23. Juni 1983 RS 3
Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren durch Unterschriftsleistung auf Provisionsabrechnungen zu den ihm erteilten Gutschriften seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, ein später erfolgter "Widerspruch" ist daher unbeachtlich.