Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

97/14/0107

Rechtssatz

Eine nach Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Für die entsprechenden Bestimmungen des UStG 1994 ist in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, daß sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (Hinweis EuGH 13.12.1989, RS C-342/87, Slg 1989, 4227).