Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
97/14/0107
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118; E 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1975) bezweckt die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 die Gewährleistung der betragsmäßigen Identität zwischen der Steuerschuld des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, weshalb die vom leistenden Unternehmer aufgrund der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer - im Gegensatz zu der nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 geschuldeten Steuer - vom Leistungsempfänger idR als Vorsteuer abgezogen werden kann.