Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/14/0080
Die Behauptung des zur Haftung Herangezogenen, die "Haftungsbeteiligung" sei zu verneinen, weil es die Finanzbehörde unterlassen habe, rechtzeitig - also zu einem Zeitpunkt, als die GmbH noch zahlungsfähig gewesen sei - einzuschreiten und die Abgaben einzutreiben, ist nicht geeignet, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung zu bekämpfen.