Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/14/0080

Rechtssatz

Die Behauptung des zur Haftung Herangezogenen, die "Haftungsbeteiligung" sei zu verneinen, weil es die Finanzbehörde unterlassen habe, rechtzeitig - also zu einem Zeitpunkt, als die GmbH noch zahlungsfähig gewesen sei - einzuschreiten und die Abgaben einzutreiben, ist nicht geeignet, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung zu bekämpfen.