Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

97/14/0075

Rechtssatz

Die Tatsache, daß in eine nach dem Streitjahr angelegte Saldenliste ein Betrag aufgenommen wurde, der zu dem in der Folge durch eine nicht konkret begründete "Korrekturbuchung" auf nahezu die Hälfte reduziert wurde, verschafft dem Vertrag (hier Mietvertrag einer Kapitalgesellschaft als Mieterin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter) nicht die erforderliche Publizität. Dieser Vorgang entspricht auch nicht dem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes. Mangels Vorliegens einer steuerlich anzuerkennenden schuldrechtlichen Leistungsbeziehung sind beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzusetzen.