Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

97/14/0075

Rechtssatz

Vereinbarungen im Rahmen eines Mietverhältnisses, daß Zahlungen "in ihrer Höhe und Anfall vorher unbestimmt" zu leisten seien, werden unter fremdüblichen Bedingungen nicht getroffen.