Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Geschäftszahl

97/14/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/21 94/15/0193 1

(Hier: Der Abgabepflichtige, ein Arbeitnehmer, verursachte im Jahr 1988 auf einer beruflich veranlassten Fahrt in der Bundesrepublik Jugoslawien einen Verkehrsunfall mit einem Leihauto. Ein mit ihm fahrender Arbeitskollege erlitt dabei schwere Verletzungen. Für einen Autolenker, dem die zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse in Serbien - hier Vorhandensein ungültiger Bodenmarkierungen - nicht unbekannt waren, war entsprechende Vorsicht geboten. Der Abgabepflichtige hat ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen, welches die Berücksichtigung der Schadenersatzleistung als Werbungskosten ausgeschlossen hat.)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine außergewöhnliche technische Absetzung iSd Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 ist - wie bei jeder anderen Betriebsausgabe -, dass die Abnutzung durch den Betrieb veranlasst ist. Ist die Abnutzung durch eine private Verwendung des Wirtschaftsgutes verursacht worden, darf die dadurch entstehende Wertminderung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes den betrieblichen Gewinn nicht mindern (Hinweis E 5.5.1969, 1622/68, VwSlg 3871 F/1968). Ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt ua vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch den Betrieb veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (Hinweis E 1.7.1981, 681/78, VwSlg 5607 F/1981).