Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/14/0067

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 10, EStG 1988 ist nicht als unsachlich zu erkennen. Daß es dadurch im konkreten Fall zu einer "Aliquotierung" der Absetzbeträge kommt, macht die Regelung aus denselben Gründen, die den besonderen Progressionsvorbehalt nach Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988 rechtfertigen (Hinweis E VfGH 28.6.1990, VfSlg 12411 aus 1990,), nicht gleichheitswidrig.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0045 E 27. Mai 1998

98/14/0040 E 26. Juni 1998