Verwaltungsgerichtshof
17.02.1999
97/14/0059
GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0142 1
Die Abgabenbehörde hat gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beeinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind oder nicht, dh ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen
(Hinweis E 14.5.1992, 91/16/0117).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0164 E 27. Mai 1999