Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Geschäftszahl

97/14/0055

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, VwSlg 6811 F/1993, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgesehen Pauschbetrages allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen. Dem Grunde nach müssen aber Aufwendungen zumindest nicht auszuschließen sein.