Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/14/0049

Rechtssatz

Der nach Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 anzustellende Vergleich muß innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Ein Vergleich mit allgemein üblichen Arbeitsbedingungen "schlechthin" ist nicht möglich, weil es solche nicht gibt. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefaßt werden.