Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Geschäftszahl

97/14/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0232 E 17. August 1994 RS 1

(hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung, die vom VwGH nur dahin überprüfbar ist, ob die Behörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es sind auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.