Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/14/0038

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß es nach dem E eines VS vom 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990, auf das Kunstverständnis eines "Freundes volkstümlicher Musik" ankommt. Die Erwähnung des "jeweiligen Kunstverständnisses" im zitierten Erkenntnis nimmt Bezug auf die unterschiedlichen - von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängigen - Maßstäbe und damit auf die Möglichkeit der Änderung des Kunstverständnisses im Wandel der Zeit, bedeutet aber nicht, daß es auf den Geschmack des jeweiligen Publikums ankommen soll.