Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Geschäftszahl

97/14/0032

Rechtssatz

Da ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht begründet werden muss, kann aus dem Umstand, dass ein Vorbringen zwar in der Berufung, nicht aber im Vorlageantrag enthalten ist, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber dieses Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Die belBeh war daher von einem Eingehen auf den diesbezüglichen Berufungseinwand nicht schon deswegen entbunden, weil der Bf im Vorlageantrag dazu keine Ausführungen mehr gemacht hat.