Verwaltungsgerichtshof
28.11.2000
97/14/0032
Zum Veräußerungserlös gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (Hinweis E 6. April 1995, 94/15/0194, sowie Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Rz 63, jeweils zu Paragraph 24, EStG 1988). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung darf es keinen Unterschied machen, ob dem Veräußerer die wirtschaftlichen Vorteile vom Erwerber oder von dritten (am Zustandekommen des Veräußerungsgeschäftes interessierten) Personen gewährt werden.