Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Geschäftszahl

97/14/0022

Rechtssatz

Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte - zB durch die Gewährung zinsgünstiger Kredite - stellt in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden dar, die nur mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und kann daher nicht als unmittelbare Förderung gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BAO angesehen werden (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0196, 0197).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/14/0008 E 27. Jänner 1998