Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Geschäftszahl

97/13/0234

Rechtssatz

Nach stRspr des VwGH zu Geschäftsführern einer GmbH kann der Anstellung des Geschäftsführers sowohl ein Dienstvertrag als auch ein Werkvertrag oder ein bloßes Auftragsverhältnis zu Grunde liegen (Hinweis E 15.7.1998, 97/13/0169). Nichts anderes kann aber auch hinsichtlich von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gelten: Ob ein solches Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 schuldet, ist dabei allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen. Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraphen 70, ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 2,, Tz 76 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0235