Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2000

Geschäftszahl

97/13/0207

Rechtssatz

Der VwGH teilt nicht die Ansicht, der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 verwendete Begriff "unangemessen hoch" verstoße allein deshalb, weil es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, gegen das Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG. Nach der auch bereits zum Geltungsbereich vor dem EStG 1988 entwickelten Rechtsprechung kann ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf Paragraph 184, BAO ermittelt werden (Hinweis E 5.7.1994, 93/14/0048, 0049; E 26.7.1995, 92/15/0144). Zur Höhe der als angemessen zu wertenden Anschaffungskosten musste die Beh keine demoskopischen Untersuchungen durchführen, sondern konnte sich davon leiten lassen, dass - bezogen auf das Jahr 1991 - Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von 467.000 S (inklusive der umsatzsteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) den betrieblichen Erfordernissen auch des Abgabepflichtigen - unter Vernachlässigung der Repräsentationstangente - genügten (Hinweis auf das ebenfalls das Jahr 1991 betreffende E vom 22.2.1995, 95/15/0017). Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen (privaten) Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten PKW ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und unterliegt solcherart keiner Änderung. Hinweise auf Indexsteigerungen oder eine Kaufpreiserhöhung von Kfz durch die (ab 1992) eingeführte Normverbrauchsabgabe können damit dahingestellt bleiben (Hinweis E 29.5.1996, 93/13/0014). Eine höhere Einkommensklasse (verbunden mit einer erhöhten Steuerleistung) oder die gesellschaftliche Stellung eines Rechtsanwaltes vermögen an der Beurteilung der repräsentativen Mitveranlassung bei ohnedies als angemessen angesehenen Anschaffungskosten eines PKW von rund 470.000 S nichts zu ändern. Hinweise etwa auf "gewisse Mehrkosten" einer Allradtechnik oder den Umstand, dass der Abgabepflichtige als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Jagdwesen und Fischereiwesen oft zur Beratung "im Bergland" unterwegs sei, lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Beh bei den als relevant angesehenen Anschaffungskosten nicht alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt hätte (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0228; E 22.9.1999, 97/15/0005; E 21.10.1999, 97/15/0184).