Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

97/13/0201

Rechtssatz

Die Fehlerhaftigkeit der seinerzeitigen behördlichen Beurteilung, das Beweisthema für die Vernehmung des damals noch in Österreich wohnhaften Zeugen sei nicht relevant, kann an der Obliegenheit des Abgabepflichtigen, diesen in der Folge ausgereisten Zeugen nunmehr seinerseits zur Vernehmung vor der österreichischen Abgabenbehörde stellig zu machen, nichts ändern. Das Risiko des Wohnsitzwechsels eines Zeugen ins Ausland trifft allemal den Abgabepflichtigen und nicht die Behörde.