Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

97/13/0201

Rechtssatz

Die bei Auslandssachverhalten wegen der Einschränkung der Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (Hinweis E 26.7.2000, 95/14/0145; E 31.5.2000, 97/13/0039) führt dazu, dass es dem Abgabepflichtigen obliegt, einen im Ausland wohnhaften Zeugen zur Vernehmung vor der österreichischen Abgabenbehörde stellig zu machen (Hinweis E 29.5.2001, 96/14/0069).