Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

97/13/0201

Rechtssatz

Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 284, Absatz eins, BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich um einen Verfahrensmangel im Sinne des VwGG, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0056; E 2.8.2000, 97/13/0196, 0197 und 0198).