Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Geschäftszahl

97/13/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2

Stammrechtssatz

Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.