Verwaltungsgerichtshof
02.02.2000
97/13/0199
GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2
Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.