Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2000

Geschäftszahl

97/13/0196

Rechtssatz

Dass die belBeh eine mündliche Berufungsverhandlung über die Berufung des Bf nicht durchgeführt hat, begründet im konkreten Fall einen Mangel des berufungsbehördlichen Verfahrens. Ob ein solcher Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde zu führen hat, hängt allerdings davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Bf vor dem VwGH so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0044, 0045; E 24.4.1996, 93/15/0030; E 18.7.1995, 91/14/0047; E 20.6.1995, 92/13/0173).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0197

97/13/0198