Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

97/13/0191

Rechtssatz

Der Umstand, dass an der Universität Wien Buddhologie und Tibetologie gelehrt werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Vereins als eine ausschließlich wissenschaftliche anzusehen ist, ohne Bedeutung.