Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
97/13/0191
Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.