Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

97/13/0191

Rechtssatz

Für die Erwirkung eines Bescheides iSd ersten Satzes des letzten Abs des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 muss der von der Körperschaft verfolgte Zweck nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein. Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im Wesentlichen in der Befassung mit Forschungsaufgaben und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen. Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen solche Lehraufgaben sich an Erwachsene richten, Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen (Hinweis E 9.7.1997, 94/13/0209, E 22.10.1997, 95/13/0275).