Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

97/13/0180

Rechtssatz

Die Beurteilung der sich nicht nur in materieller Form manifestierenden Interessenlage an der Nutzung einer Dienstwohnung ist von dem geldwerten Vorteil des gewährten Sachbezuges zu unterscheiden.