Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
97/13/0180
Eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann nicht darin erblickt werden, dass dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll (Hinweis E 28.9.1983, 82/13/0238). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß den Dienstnehmer die Belastung einer doppelten Haushaltsführung (die bei diesen allenfalls zu erhöhten Werbungskosten führen könnte) getroffen hat. (Hier: Dass den Arbeitnehmern die Wohnungen nur - vergleichbar einem Hotelzimmer (Hinweis E 5. März 1986, 85/13/0083) - unmittelbar (und nur an den Tagen) ihrer Dienstausübung zur Verfügung gestanden wären, hat der AbgPfl im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen.)