Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

97/13/0180

Rechtssatz

Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0131).