Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
97/13/0180
Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0131).