Verwaltungsgerichtshof
17.03.1999
97/13/0162
Der Umstand, dass eine Vereinigung an ihre Mitglieder dem Wert nach gleiche Leistungen gegen verschieden hoch bemessene Beiträge erbringt, schliesst die Annahme unechter Mitgliedsbeiträge nicht aus (Hinweis E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955). Es ist daher für sich allein nicht wesentlich, dass sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht an den Leistungen, welche die Vereinigung gegenüber einzelnen Mitgliedern erbringt, orientiert.