Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0162

Rechtssatz

Besteht die Tätigkeit eines Vereines gerade in der Erbringung von Leistungen gegenüber den Mitgliedern (Bereitstellung von Einrichtungen, Beratung, Vermittlung, Hilfestellung in besonderen Situationen), so sind die Mitgliedsbeiträge in Wahrheit Leistungsentgelte (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts römisch eins, 06te. Auflage, 285).