Verwaltungsgerichtshof
17.03.1999
97/13/0162
Besteht die Tätigkeit eines Vereines gerade in der Erbringung von Leistungen gegenüber den Mitgliedern (Bereitstellung von Einrichtungen, Beratung, Vermittlung, Hilfestellung in besonderen Situationen), so sind die Mitgliedsbeiträge in Wahrheit Leistungsentgelte (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts römisch eins, 06te. Auflage, 285).