Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1999/03/17 97/13/0089 3

Stammrechtssatz

Aus dem Fehlen der im UStG zur Beschreibung des Steuergegenstandes notwendigen Definition im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG, wonach der Umsatzsteuer ua Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, kann nicht geschlossen werden, dass der Rechtsprechung (und Lehre) zur unternehmerischen Tätigkeit ("unternehmerischer Bereich - nichtunternehmerischer Bereich") von Vereinen für den Bereich der Kommunalsteuer keine Bedeutung zukäme.