Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1999/03/17 97/13/0089 2

Stammrechtssatz

Bereits die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz KommStG 1993 deutet auf ein Gegenleistungsverhältnis hin.