Bereits die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" in § 3 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 deutet auf ein Gegenleistungsverhältnis hin.Bereits die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz KommStG 1993 deutet auf ein Gegenleistungsverhältnis hin.