Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

97/13/0138

Rechtssatz

Der im Paragraph 261, BAO für eine Zuständigkeit des Berufungssenates auch zur Erledigung einer Anfechtung von Vorauszahlungen, Beiträgen oder Zuschlägen erforderte Zusammenhang bezieht sich nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung sowohl auf die Anfechtung als auch auf den bekämpften Akt der Festsetzung.