Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
97/13/0138
Der Umstand, dass Patientinnen eines Arztes für Behandlungen im Obergeschoss des Gartenhauses einen Termin erst in der Hauptordination besorgen müssten, ist kein ausreichendes Argument gegen die Benutzung des in Bestand genommenen und renovierten Objektes als zweite Ordination.