Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

97/13/0138

Rechtssatz

Der Umstand, dass Patientinnen eines Arztes für Behandlungen im Obergeschoss des Gartenhauses einen Termin erst in der Hauptordination besorgen müssten, ist kein ausreichendes Argument gegen die Benutzung des in Bestand genommenen und renovierten Objektes als zweite Ordination.