Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

97/13/0138

Rechtssatz

Dass ein Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen "keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination" seien, ist eine Ansicht, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Einrichtung von Räumen mit Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinischem Abstellwagen auch eine private Nutzung zuließe.