Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

97/13/0138

Rechtssatz

Bei den von einer Prüferin und einem Gruppenleiter aus Anlass der Besichtigung getroffenen Wahrnehmungen über die Beschaffenheit eines Objektes (hier: der Steuerpflichtige behauptete, es handle sich um Ordinationsräumlichkeiten) handelt es sich um ein der Sachfragenlösung zuzuordnendes Element und nicht um eine Rechtsansicht.