Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
97/13/0138
Der durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 284, Absatz eins, BAO erworbene verfahrensrechtliche Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erstreckt sich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und wird mit der Abführung einer "Rumpfverhandlung", die nach ihrer Vertagung nicht mehr fortgesetzt wird, nicht erfüllt.