Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

97/13/0138

Rechtssatz

Der durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 284, Absatz eins, BAO erworbene verfahrensrechtliche Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erstreckt sich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und wird mit der Abführung einer "Rumpfverhandlung", die nach ihrer Vertagung nicht mehr fortgesetzt wird, nicht erfüllt.