Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Geschäftszahl

97/13/0113

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschuldigten letztendlich durch seine Tathandlung (hier Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG) lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt (Hinweis OGH 18.10.1990, 12 Os 115/90), geht der Hinweis des Beschuldigten auf Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG betreffend die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters ins Leere.