Verwaltungsgerichtshof
15.07.1998
97/13/0104
GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0168