Verwaltungsgerichtshof
15.07.1998
97/13/0104
Daß der Bf die nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG erfolgte Verständigung aus Anlaß der Behebung der Sendung beim Postamt abgeben mußte, stand der Wahrnehmung des beurkundeten Tages des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung in keiner Weise entgegen. Empfand der Bf die postamtlichen Vermerke auf dem Kuvert als zweideutig, dann entsprach es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich stattdessen auf die Vermutung zu verlassen, daß Schriftstücke "üblicherweise" erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden - ein solcher Erfahrungssatz besteht tatsächlich nicht -, ist Leichtsinn und nicht bloß minderer Grad des Versehens.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0168