Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
97/13/0098
Nach ständiger Rechtsprechung (zu Paragraph 20, des EStG 1972 und des EStG 1988 vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201) sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten dann anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 28.11.2001, 2000/13/0145).