Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Geschäftszahl

97/13/0098

Rechtssatz

Paragraph 114, Absatz 4, EStG 1988 berührt den zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Regel des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 nicht, weil es sich bei der Nutzungsdauer nicht um die Bemessungsgrundlage handelt und hinsichtlich der Nutzungsdauer nach dem EStG 1972 ein Wahlrecht nicht bestanden hat (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169).