Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0089

Rechtssatz

Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, die allen Mitgliedern zugute kommt und sich nicht als besondere Leistung gegenüber den einzelnen Mitgliedern darstellt; liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigung hingegen ein konkreter Leistungsaustausch zugrunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis vom Mitglied erbrachten Leistungen auch dann der Steuerpflicht, wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden (Hinweis E 24.11.1998, 98/14/0033, 0034).