Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0089

Rechtssatz

Für den Bereich der Kommunalsteuer umfasst der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (nicht unternehmerische) Bereich eines Vereines alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (Hinweis E 16.12.1991, 90/15/0181).