Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Geschäftszahl

97/13/0089

Rechtssatz

Bereits die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz KommStG 1993 deutet auf ein Gegenleistungsverhältnis hin.